Fördermöglichkeiten
Steuerliche Absetzbarkeit von Weiterbildung
Steuerliche Absetzbarkeit von Umschulungsmaßnahmen
Steuerliche Absetzbarkeit der Aus- und Weiterbildung für Unternehmer
Qualifizierungsförderung für Beschäftigte im Rahmen des ESF (Ziel 2)
Weiterbildungskonto WAFF
Förderung von Weiterbildung für Arbeitslose
Förderung von Weiterbildung Bildungskonto Oberösterreich
Weitere Infos siehe auch:
http://www.biber.salzburg.at/foerderung.htm
http://wien.arbeiterkammer.at/www-3053.html
Alle Angaben ohne Gewähr!
Steuerliche Absetzbarkeit von Aus- und Weiterbildung
Berufliche Fort- und Weiterbildung = Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wenn
/ Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit vorhanden oder
/ Zusammenhang mit einem (dem ausgeübten Beruf) artverwandten Beruf vorhanden. Dazu zählt auch der Besuch von berufsbildenden (höheren) Schulen und Fachhochschulen. Umschulungsmaßnahmen sind abzugsfähig (seit 2003)
Als typische Aus und Fortbildungskosten kommen insbesondere in Betracht:
/ Kurs und Seminarkosten
/ Kosten für Lehrbehelfe
/ Nächtigungskosten und Fahrtkosten
/ Hinsichtlich der Nächtigungskosten besteht insofern eine Obergrenze, als das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld in der Höchststufe nicht überschritten werden darf.
Von der steuerlichen Absetzbarkeit ausgeschlossen sind
/ Bildungsmaßnahmen mit allgemeinbildenden Charakter (z.B. AHS-Matura)
/ Diplom- und Doktoratsstudium
/ ein mit dem Erststudium verflochtenes Zweitstudium
/ Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport, Esoterik, B-Führerschein)
Steuerliche Absetzbarkeit der Aus- und Weiterbildung für unselbständige Erwerbstätige
Aufwendungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung können als Werbungskosten in der Jahressteuererklärung angeführt werden (§16 EStG). Abzugsfähig sind:
/ Fortbildungskosten – diese dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und stellt eine Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dar.
/ Ausbildungskosten – sind abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang zu der konkret ausgeübten Tätigkeit vorliegt, maßgebend ist die konkrete Einkommensquelle, nicht ein früher erlernter Beruf oder früher ausgeübte Tätigkeit.
/ Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Esoterik, Ernährung, Sport, etc.).
Absetzbarkeit von Umschulungsmassnahmen
Seit 1.1. 2003 sind auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen abzugsfähig, wenn sie mit der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht verwandt sind und die Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen (Umschulung, § 4/4 Zif. 7 EStG). Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Abzugsfähig sind z.B. Umschulungen, die aus öffentlicher Hand (AMS) oder von einer Arbeitsstiftung gefördert werden. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für einzelne Kurse oder Module, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen.
Steuerliche Absetzbarkeit der Aus- und Weiterbildung für Unternehmer
Unternehmer, die in die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter investieren, können einen externen Bildungsfreibetrag von bis zu 20 % der angelaufenen Kosten geltend machen, sofern die Bildungsmaßnahmen im betrieblichen Interesse sind. Der Bildungsfreibetrag, der Investitionen von Betrieben in „human-capital“ fördert beträgt 20 %. Mit der verbesserten Förderung der Investitionen in die Weiterbildung der Mitarbeiter will man den Ausbildungsstand der Belegschaft verbessern. Die österreichischen Betriebe sollen damit ihre Position im nationalen und internationalen Wettbewerb stärken können.
Statt dem oben beschriebenen Bildungsfreibetrag von 20% der Aufwendungen kann alternativ auch die Bildungsprämie von 6 % in Anspruch genommen werden. Von den Aufwendungen für Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter kann also entweder der externe Bildungsfreibetrag (§ 4/4 Zif. 8 EStG) oder die Bildungsprämie (§108c 2. EStG) oder in wahlfreier Kombination für einen Teil der Aufwendungen der Bildungsfreibetrag und für den anderen Teil die Bildungsprämie in Anspruch genommen werden. Die Ausschlussregelung bewirkt lediglich, dass für ein und dieselben Aufwendungen nicht zusätzlich zum Bildungsfreibetrag die Bildungsprämie zusteht.
Hinsichtlich Ihrer persönlichen Situation kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater!
Qualifizierungsförderung für Beschäftigte im Rahmen des ESF (Ziel 2)
Das Arbeitsmarktservice (AMS) fördert mit dieser Beihilfe die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen von ArbeitnehmerInnen. Ziel ist es, einerseits die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen durch Qualifizierung zu sichern andererseits die Weiterbildungsaktivitäten für die Arbeitgeber zu erleichtern. (Gültig seit: März 2007)
Wer?
Diese Förderung erhalten alle Arbeitgeber – ausgenommen sind das Arbeitsmarktservice, sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, politische Parteien, der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie radikale Vereine.
Bei Vorlage eines Bildungsplanes sind folgende Personen förderbar: ArbeitnehmerInnen ab 45 Jahre, niedrig qualifizierte Frauen, WiedereinsteigerInnen, ArbeitnehmerInnen unter 45 Jahre im Rahmen von Productiv-Aging-Konzepten in Qualifizierungsverbünden, die sich in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bzw. in Elternkarenz befinden.
Nicht förderbar sind: UnternehmenseigentümerInnen, handelsrechtliche Geschäftsführer von Unternehmen und statutarische Geschäftsführer von Vereinen, Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften, ArbeitnehmerInnen in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (BeamtInnen oder ArbeitnehmerInnen in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen), ArbeitnehmerInnen, die im Rahmen ihrer Ausfallstunden qualifiziert werden und hierfür eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten, Lehrlinge.
Was?
Gefördert wird die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen. Die Auswahl der Maßnahme erfolgt durch das Unternehmen in Absprache mit den ArbeitnehmerInnen. Die Beihilfe wird nur nach Vorlage eines Bildungsplanes gewährt, wenn die gewählte Qualifizierungsmaßnahme als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll einzustufen ist und das Begehren vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme(n) eingebracht wird.
Wie viel?
Die Höhe der Förderung beträgt zwei Drittel der Kursgebühren. Im Falle der Förderung von Frauen ab 45 Jahre beträgt die Höhe der Förderung drei Viertel der Kursgebühren. Die Höhe der maximal anerkennbaren Kursgebühren beträgt EUR 10.000,- pro TeilnehmerIn und Begehren. Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte aus Mitteln des AMS und ESF.
Wo?
Die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice richtet sich nach der personaldisponierenden Stelle des Betriebes, in dem die zu fördernden ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind. Bei dieser Förderung sind regional unterschiedliche Regelungen möglich. Bitte wenden Sie sich an die AnsprechpartnerInnen in den jeweiligen Bundesländern.
www.ams.or.at
Weiterbildungskonto WAFF
Was wird gefördert?
Berufliche Aus- und Weiterbildungen, die von dem/der AntragstellerIn persönlich getragen werden. Das sind Kurs- und Seminarkosten sowie Prüfungsgebühren, sofern diese Kosten € 75,– übersteigen. Nicht gefördert werden Bücher, Skripten und staatliche Gebühren sowie Hobby- und Freizeitkurse. Achtung: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien (Meldebestätigung) Die Weiterbildung wird bei einem vom waff anerkannten Bildungsträger absolviert (z.B. Universität)
Wer wird gefördert?
/ ArbeiterInnen, Angestellte, Vertragsbedienstete, geringfügig Beschäftigte, freie DienstnehmerInnen nach ASVG, Lehrlinge, Arbeitslose (beim AMS Wien gemeldet), Personen, die beruflich wiedereinsteigen möchten, Personen in Eltern- oder Bildungskarenz, Präsenz-oder Ausbildungsdienstleistende und Zivildiener, SozialhilfeempfängerInnen Wer wird nicht gefördert?
/ Selbstständige, BeamtInnen, StudentInnen, SchülerInnen, PensionistInnen
Wie hoch ist die Förderung?
50 % der Kurskosten, max. EUR 200
50 % der Kurskosten, max. EUR 300, wenn Sie zum Zeitpunkt des Kurs- bzw. Semesterbeginns entweder
/ Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung, Weiterbildungsgeld, Altersteilzeitgeld) beziehen,
/ in Eltern- oder Bildungskarenz sind oder
/ SozialhilfeempfängerIn sind.
80 % der Kurskosten, max. EUR 450 wenn Sie einen Hauptschul- oder Lehrabschluss erwerben, die Werkmeisterprüfung oder die Berufsreifeprüfung ablegen wollen.
Generell gilt Der Maximalbetrag kann im Zeitraum von zwei Kalenderjahren in mehreren Teilbeträgen oder auf einmal beantragt werden. Der genehmigte Förderbetrag wird jenem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Kurs- bzw. Semesterbeginn liegt.
ACHTUNG Förderungen von anderen Fördergebern werden grundsätzlich abgezogen.
AUSNAHME Förderungen durch freiwillige und gesetzliche Interessenvertretungen der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen und Förderungen der Gemeinde Wien.
Einreichfrist/Auszahlung
Anträge auf Förderung müssen spätestens drei Monate nach erfolgreicher Beendigung der Weiterbildung eingebracht werden. (Teilnahmebestätigung!) ACHTUNG Bei Aus- und Weiterbildungen, die aus mehreren Semestern oder Modulen bestehen, ist je Semester bzw. Modul innerhalb der oben genannten Frist einzureichen. Die Auszahlung des bewilligten Förderbetrages erfolgt je Semester bzw. Modul.
Nähere Information und Antragsformular: waff – Wiener ArbeitnehmerInnen FörderungsFond Montag bis Donnerstag: 8-17 Uhr, Freitag 8-12.30 Uhr Telefon: 217 48-555, Fax: 217 48-530
www.waff.at
Förderung von Weiterbildung für Arbeitslose
Das AMS selbst zahlt Ihnen, wenn Sie arbeitslos sind den Besuch eines solchen Lehrgangs nur bedingt. Es kommt sehr auf Ihre persönliche Situation an. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall Ihren AMS-Betreuer.
Förderung von Weiterbildung Bildungskonto Oberösterreich
Eine gute individuelle Weiterbildungsförderung gibt es in Oberösterreich (Bildungskonto für ArbeitnehmerInnen).
Das Bildungskonto ist ein Förderungsfond für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Oberösterreich. Das Förderungsausmaß beträgt in der Regel 50% der Kosten für Kurse zur beruflichen Weiterbildung. Die maximale Förderung liegt bei EUR 730, für abschlussbezogene Ausbildungen bei EUR 1.460. Förderungen erhalten auch WiedereinsteigerInnen (wenn sie beim AMS als arbeitsuchend gemeldet sind), Personen in Karenz und in Bildungskarenz.
Das Antragsformular können Sie auf der Homepage des Landes OÖ abrufen und direkt ausdrucken. Telefonische Auskünfte erhalten Sie beim Amt der oö. Landesregierung, Abteilung Gewerbe, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel.: 0732/77 20-149 00